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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Perema Consulting GmbH

1. Geltung und Gegenstand

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung zustimmen.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmen-vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Auftraggeber in diesem Falle spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages informieren. Sie gelten insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl, sowie allgemeine Beratungstätigkeiten.

2.  Grundlagen der Auftragsbeziehung

2.1. Wir erbringen unsere Leistungen für den Auftraggeber als unabhängiger Vertragspartner und nicht als dessen Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter oder Mitunternehmer. Weder der Auftraggeber noch wir sind berechtigt, ermächtigt oder befugt, die jeweils andere Vertragspartei zu verpflichten.

2.2. Wir sind berechtigt, Teile der Leistungen an sonstige Dienstleister als Unterauftragnehmer zu vergeben, die direkt mit dem Auftraggeber in Kontakt treten können.

3. Leistungen und Vertragsschluss

Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.

4. Vermittlungshonorar

4.1. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht – soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben – sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

4.2. Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:

  • Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder
  • wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird. Maßgeblich ist hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses oder
  • wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt.

4.3. Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts.

4.4. Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt. Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet.

4.5. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

4.6. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 24 Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

4.7. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.

5. Mehrwertsteuer

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu bezahlen.

6. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

6.1. Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

6.2. Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

7. Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs

7.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Ziffer 3.4.) in Textform mitzuteilen.

7.2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.

7.3. Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1. Wir haften bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht vertragswesentliche Verpflichtungen betroffen sind, für deren Verletzung wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, haften. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die den Vertrag prägen und auf dessen Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wir haften in keinem Fall für einen etwaigen entgangenen Gewinn. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.2. Wir übernehmen dem Auftraggeber gegenüber keine über das im Beratungsgeschäft übliche Maß hinausgehenden Aufklärungs-, Nachprüfungs- und Mitteilungspflichten.

8.3. Wir schulden nicht den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs unserer Leistungen.

8.4. Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

8.5. Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt.

9. Kündigung

9.1. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

9.2. Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
  • über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
  • der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen in Ziffer 10 verstößt.

9.3. Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchfee oder des Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 dieser AGB.

9.4. Kündigungen bedürfen der Textform.

10. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.

11. Vertraulichkeit/Kommunikation

11.1. Soweit zwischen uns und dem Auftraggeber nichts anderweitiges geregelt ist, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, Inhalte der Zusammenarbeit oder sonstige Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden und nach vernünftigen Erwägungen vertraulich sind und/oder als schützenswert zu behandeln sind, gegenüber Dritten offen zu legen.

Den Vertragsparteien ist eine Offenlegung solcher Informationen jedoch gestattet, soweit sie

(a) zum Zeitpunkt der Offenbarung

(aa)  allgemein bekannt sind;

(bb)  veröffentlicht sind;

(cc)  zum allgemeinen Fachwissen gehören;

(dd)  allgemeiner Stand der Technik sind;

(ee) der konkreten, sie empfangenen Vertragspartei individuell bekannt sind. Die Vertragsparteien werden einander über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich informieren;

(b) nach dem Zeitpunkt der Offenbarung

(aa) allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun der Vertragspartei;

(bb) der konkreten Vertragspartei von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;

(cc) von der empfangenen Vertragspartei selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;

(dd) von der offenbarenden Vertragspartei schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden;

(ee) zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.

11.2. Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte ist dann zulässig, wenn dies zur Vertragsabwicklung zwingend erforderlich ist.

11.3. Wir dürfen auftragsbezogene Informationen per E-Mail versenden, wenn der Auftraggeber eine konkrete E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners benannt und keine ausdrückliche anderweitige Weisung erteilt hat. Der Auftraggeber stellt die Vertraulichkeit dadurch sicher, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das E-Mail-Postfach haben und E-Mail-Eingänge regelmäßig überprüft werden. Bei unverschlüsselten E-Mails ist nur eine eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet. Wenn der Auftraggeber den Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er uns dies mit.

11.4. Für den Fall, dass es im Dienstleistungsbereich der Personalberatung zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.

11.5. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

11.6. Wir sind berechtigt, für Zwecke im Zusammenhang mit der Erbringung unserer Leistungen, zur Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, zur Vermeidung von Interessenskonflikten, zum Zwecke des Qualitäts- und Risikomanagements, der Rechnungslegung und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung anderer administrativer und IT-Unterstützungsleistungen (zusammen „Verarbeitungszwecke“) Auftraggeberinformationen an Dritte, die in unserem Auftrag handeln, weiterzugeben, die solche Daten in den verschiedenen Jurisdiktionen, in denen sie tätig sind, erheben, verwenden, übertragen, speichern oder anderweitig verarbeiten können (zusammen „verarbeiten“).

12. Datenschutz

12.1. Für die unter Punkt 11 genannten Verarbeitungszwecke sind wir und Dritte, die in unserem Auftrag handeln, dazu berechtigt, Auftraggeberinformationen, die bestimmten Personen zugeordnet werden können („personenbezogene Daten“), zu verarbeiten. Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit berufsrechtlichen Vorschriften und geltendem Recht unter Beachtung des BDSG. Wir verpflichten sämtliche Auftragnehmer, die in unserem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, sich ebenfalls an diese Bestimmungen zu halten.

12.2. Der Auftraggeber garantiert uns, dass er befugt ist, uns personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen und dass die uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Recht verarbeitet wurden.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges

13.1. Auf die Auftragsbeziehung und sämtliche außervertraglichen Angelegenheiten oder Verpflichtungen, die sich aus der Auftragsbeziehung oder den Leistungen ergeben, findet deutsches Recht mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts (IPR) Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit der Auftragsbeziehung oder den Leistungen entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Osnabrück, Deutschland, oder nach unserer Wahl die Gerichte an dem Ort, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat.

13.3. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass wir für andere Auftraggeber – einschließlich der Wettbewerber des Auftraggebers- tätig werden dürfen.

13.4. Eine Abtretung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus der Auftragsbeziehung ist nicht zulässig.

13.5. Nebenabreden bedürfen der Textform.

13.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.